Schon wieder neue Regeln: Gefahrstoffverordnung verschärft Asbestvorgaben
Nur rund ein Jahr nach Inkrafttreten der novellierten deutschen Gefahrstoffverordnung sind bereits erneute Änderungen notwendig. Hintergrund sind europäische Vorgaben, die von den Mitgliedstaaten umgesetzt werden müssen. Die neuen Regelungen gelten seit 21. Dezember 2025, entfalten ihre Wirkung jedoch teilweise erst im Laufe des Jahres 2026. Im Mittelpunkt steht erneut der Umgang mit Asbest bei Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten (ASI-Arbeiten). Für Betriebe kommen dabei neue Genehmigungspflichten hinzu. Für Auftraggeber ist es vor diesem Hintergrund wichtig zu prüfen, ob die ausführenden Unternehmen die notwendige Qualifikation mitbringen.
Auch wenn es sich nicht um eine grundlegende Reform handelt, bringen die Änderungen spürbare Neuerungen für Handwerksbetriebe mit sich. Gerade die Ausbaugewerke müssen sich auf zusätzliche Anforderungen einstellen, insbesondere bei Abbrucharbeiten mit möglichem Asbestbezug.
Neue Genehmigungspflichten für Betriebe
Zum einen betreffen die Anpassungen die Übernahme zusätzlicher Gefahrenklassen aus der CLP-Verordnung, die europaweit die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen regelt. Deutlich relevanter für die betriebliche Praxis sind jedoch die Folgen der überarbeiteten EU-Asbestrichtlinie.
Der Umgang mit Asbest sowie die Bewertung von Gefährdungen und Schutzmaßnahmen waren erst Ende 2024 neu geregelt worden. Mit der aktuellen Anpassung kommen nun zusätzliche Genehmigungserfordernisse hinzu: Künftig ist auch für Abbrucharbeiten mit niedrigem oder mittlerem Asbestrisiko eine behördliche Genehmigung erforderlich.
Das Asbestrisiko wird dabei weiterhin in drei Stufen eingeteilt, abhängig von der möglichen Faserfreisetzung in der Atemluft. Da Asbest in der Vergangenheit häufig auch in Putzen, Spachtelmassen und Fliesenklebern eingesetzt wurde, können Beschäftigte – etwa beim Entfernen von Tapeten – mit Asbestfasern in Kontakt kommen.
Unternehmensbezogene Anzeige wird erweitert
Wie die neue Genehmigung konkret abläuft, ist in Teilen noch offen. Fest steht jedoch, dass Abbrucharbeiten mit niedrigem oder mittlerem Risiko künftig über die unternehmensbezogene Anzeige genehmigt werden. Betriebe, die bereits eine Zulassung für Tätigkeiten mit hohem Asbestrisiko besitzen, müssen keine zusätzliche Genehmigung beantragen, da diese Tätigkeiten bereits abgedeckt sind.
Neu ist, dass die Einstufung der Arbeiten künftig in der Verantwortung des Arbeitgebers liegt. Er muss im Rahmen der Anzeige selbst festlegen, welcher Risikokategorie die Tätigkeit zuzuordnen ist. Damit erhalten Betriebe zwar mehr Handlungsspielraum, tragen aber auch ein höheres Haftungsrisiko. Eine falsche Einstufung kann als Ordnungswidrigkeit gewertet werden. Fehlende, fehlerhafte oder verspätet beantragte Genehmigungen können künftig mit Bußgeldern geahndet werden.
Zudem sieht die Neuregelung veränderte Abläufe vor. So wird eine sogenannte Genehmigungsfiktion eingeführt: Reagiert die zuständige Behörde innerhalb von vier Wochen nicht auf einen Antrag, gilt die Genehmigung automatisch als erteilt. Spätestens nach Ablauf dieser Frist dürfen die Arbeiten beginnen. Darüber hinaus gilt eine Übergangsfrist: Die erforderlichen Genehmigungen müssen spätestens ein Jahr nach Verkündung der geänderten Gefahrstoffverordnung vorliegen.
Die unternehmensbezogene Anzeige behält grundsätzlich eine Gültigkeit von sechs Jahren. Allerdings sind nun umfangreichere Angaben erforderlich. So müssen die voraussichtlich eingesetzten Beschäftigten namentlich benannt werden. Zudem sind Qualifikationsnachweise sowie Bescheinigungen über die arbeitsmedizinische Vorsorge einzureichen. Wie bei allen ASI-Arbeiten ist außerdem eine fachlich geeignete Aufsichtsperson vorgeschrieben.
TRGS 519 soll Anwendungspraxis klären
Der Bundesverband Farbe Gestaltung Bautenschutz hatte im Gesetzgebungsverfahren mehrfach auf den zusätzlichen bürokratischen Aufwand hingewiesen, der mit den neuen Genehmigungspflichten verbunden ist. Zwar konnten diese Pflichten nicht verhindert werden, doch bleibt abzuwarten, wie sie in der Praxis konkret umgesetzt werden. Maßgeblich dafür wird die Technische Regel für Gefahrstoffe TRGS 519 sein, deren überarbeitete Fassung nach Einschätzung des Verbands frühestens im Sommer 2026 vorliegen wird.
In dieser Neufassung könnte auch präzisiert werden, welche Tätigkeiten als Abbrucharbeiten und welche als Instandhaltungsmaßnahmen gelten. Unklare Begriffe könnten dazu führen, dass Genehmigungspflichten auch bei routinemäßigen Arbeiten der funktionalen Instandhaltung greifen.
Problematisch wäre dies etwa, wenn der Begriff „Abbrucharbeiten“ zu weit ausgelegt würde und dadurch auch Tätigkeiten wie das Entfernen von Tapeten erfasst wären. Um solche Fehlinterpretationen zu vermeiden, ist eine klarere Abgrenzung erforderlich. Der Bundesrat hat deshalb empfohlen, die Genehmigungspflicht auf Betriebe zu beschränken, die tatsächlich Abbrucharbeiten im engeren Sinne durchführen.


